Baobab e.V. verpflichtet sich in Anlehnung an die Initiative Transparente Zivilgesellschaft und in Abstimmung mit der Selbstverpflichtung der Mitglieder-Organisationen des Entwicklungspolitischen Landesnetzwerks Hessen, verschiedene Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

    Dazu zählt

    1. Name, Sitz, Anschrift und Gründungsjahr unserer Organisation:

    siehe Impressum

    2. Satzung:

    siehe in der Rubrik "Über uns" unter Satzung

    3. Datum des jüngsten Bescheides vom Finanzamt über die Anerkennung als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaft:

    21.6.2019

    4. Name und Funktion der wesentlichen Entscheidungsträger:

    siehe in der Rubrik "Über uns" unter Menschen und im Impressum

    5. Bericht über die Tätigkeiten unserer Organisation:

    siehe in der Rubrik "Aktivitäten" und "Materialien"

    6. Personalstruktur:

    • Honorarkräfte: 2-3
    • Ehrenamtliche Mitarbeiter: 9

    7. Mittelherkunft: 

    siehe Finanzaufstellungen in den Jahresberichten in der Rubrik "Materialien"

    8. Mittelverwendung: 

    siehe Finanzaufstellung in den Jahresberichten

    9. Gesellschaftsrechtliche Verbundenheit mit Dritten:

    Auskünfte zu unseren Partnerorganisationen erhalten Sie in der Rubrik "Nord-Süd-Partner" oder in unseren Jahresberichten in der Rubrik "Materialien"

    10. Namen von juristischen Personen, deren jährliche Zuwendung mehr als zehn Prozent unserer gesamten Jahreseinnahmen ausmachen:

    Angaben zu entsprechenden Spenden von natürlichen Personen werden nach Zustimmung derselben veröffentlicht, in jedem Fall aber als “Großspenden von Privatpersonen” gekennzeichnet, sofern vorhanden. Im laufenden Kalenderjahr hat der Verein keine Großspenden erhalten.

    11. Wir bestätigen, dass die Organe, welche für unsere Organisation bindende Entscheidungen zu treffen haben, regelmäßig tagen und dass die Sitzungen protokolliert werden. Anfragen an unsere Organisation werden in angemessener Frist beantwortet. Die Jahresrechnung wird namentlich durch unseren Kassenwart Herrn Jan Kallok erstellt und von einem weiteren Vorstandsmitglied geprüft.
    Bei Prüfung unseres Jahresfinanzberichtes wird die Einhaltung dieser Verpflichtung von unserem internen Prüfgremien (Kassenprüfung durch die Mitgliederversammlung) kontrolliert.

     

    Kinder und Jugendliche sind in vielen Ländern der Welt gefährdet. In Entwicklungsländern bilden sie oft die Mehrheit der Bevölkerung. Armut oder labile Regierungsstrukturen erhöhen die Gefahr von Benachteiligung und Diskriminierung und beschränken ihre Möglichkeit, grundlegende Rechte wahrzunehmen. In der Entwicklungszusammenarbeit (EZ) muss es darum gehen, die Rechte der Kinder zu stärken, ihre Beteiligung zu gewährleisten und sie vor möglichen Gefährdungen zu schützen.
    Unser Verein Baobab e.V. hat sich verpflichtet, im Rahmen seiner Arbeit die Rechte von Kindern und Jugendlichen zu stärken und sie vor Missbrauch, Misshandlung und Ausbeutung zu schützen. Gemeinsames Ziel und Anspruch sind es, ein Umfeld zu schaffen, das für Kinder sicher ist und in dem die Einhaltung der Kinder- und Menschenrechte gewährleistet wird. Dies gilt für alle Kinder in den von uns und unseren Partnern geförderten Programmen und Aktivitäten.

    Verpflichtungserklärung

    Baobab e.V. bekennt und verpflichtet sich dazu, den Schutz von Kindern und Jugendlichen als hohes Gut und Qualitätsmerkmal in seiner Projektarbeit zu gewährleisten.Wir haben uns dazu verpflichtet:

    • Mädchen und Jungen mit und ohne Behinderung in ihren Rechten zu stärken und vor sexuellem, emotionalem oder physischem Missbrauch, Ausbeutung sowie Vernachlässigung zu schützen;
    • ein Umfeld zu schaffen, das für Kinder und gefährdete Personen sicher ist und in dem die Einhaltung der Kinder und Menschenrechte gewährleistet wird;
    • Kinder bei sie betreffenden Maßnahmen zu beteiligen und ihre Interessen bei der Planung und Umsetzung unserer Aktivitäten zu berücksichtigen;
    • innerhalb unserer Organisation und bei unseren Partnern Bewusstsein zu schaffen und für das Thema zu sensibilisieren;
    • geeignete Instrumente einschließlich klar definierter Verantwortlichkeiten und Vorgehensweisen in den Bereichen Prävention, Krisenmanagement und Monitoring zu entwickeln und zu implementieren;
    • im Rahmen unserer Presse-, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit sicherzustellen, dass die Würde des Kindes stets gewahrt bleibt;
    • Entscheidungsträgerinnen und -träger in Politik und Wirtschaft sowie Netzwerke in diesem Sinne zu sensibilisieren.

    1 NAME UND SITZ DES VEREINS

    1. Der Verein führt den Namen "Baobab" und hat seinen Sitz in Kassel.
    2. Nach der Eintragung ins Vereinsregister führt der Verein den Zusatz „e.V.“.
    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    2 VEREINSZWECK

    1. Der Verein verpflichtet sich dem Gedanken der Völkerverständigung und wirbt auf allen Ebenen des internationalen Miteinanders für die Verwirklichung von Menschenrechten.
    2. Der Verein wirbt für den interkulturellen Austausch zwischen Menschen, unabhängig ihrer traditionellen oder sozialen Herkunft.
    3. Der Verein sieht sich als Vermittler zwischen verschiedenen Akteuren, lokalen Vereinigungen, Initiativen und Institutionen zur Realisierung, Durchführung und Evaluation von sozialen Projekten. In diesem Rahmen versucht der Verein eine Vermittlungs-, Beratungs- oder Initiierungsfunktion auszuüben und Dialog-Strukturen aufzubauen.
    4. Aus diesem Anspruch ergeben sich insbesondere drei zentrale Aufgabenbereiche und Vereinszwecke:
    • Sensibilisierung des öffentlichen Bewusstseins im Rahmen politischer Bildungsarbeit durch die Ausrichtung öffentlicher Veranstaltungen,
    • Aufbau und Vermittlung von partnerschaftlichen Beziehungen zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Bildungsträgern sowie die
    • Unterstützung kultureller Bemühungen zur Wahrung oder Etablierung eines internationalen Miteinanders.
    1. Der Verein strebt nach internationaler Zusammenarbeit mit Menschen aus Ländern des globalen Südens, insbesondere mit Menschen aus Ländern der west- und zentralafrikanischen Subsahara, und richtet seine Tätigkeiten auf gemeinschaftliche Begegnungen als grundlegende Form des internationalen Austauschs aus.

    3 GEMEINNÜTZIGKEIT

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich die unter § 2 genannten und unmittelbar gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts über „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
    2. Zweck der Körperschaft ist die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
    3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    5. Voll- und Fördermitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

    4 MITGLIEDSCHAFT

    4 a Vollmitgliedschaft

    1. Jede natürliche Person und jede Organisation, die die Ziele des Vereins unterstützt, kann Vollmitglied werden.
    2. Der Vorstand lädt geeignete Personen und Organisationen zur Wahrnehmung einer verantwortlichen Vollmitgliedschaft ein. Die Vollmitgliedschaft kann von interessierten Personen und Organisationen auch schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Die Vollmitgliedschaft beginnt nach der Aufnahmeentscheidung des Vorstands und der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages.
    3. Die Höhe der Beiträge für Vollmitglieder wird von der Vollversammlung bestimmt. Die Beiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten.

    4 b Fördermitgliedschaft

    1. Jede natürliche Person und jede Organisation, die die Ziele des Vereins unterstützt, kann Fördermitglied werden.
    2. Die Mindesthöhe des Fördermitgliederbeitrags wird von der Vollversammlung bestimmt. Die Fördermitgliederbeiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten.
    3. Die Fördermitglieder erhalten ohne zusätzliche Kosten Veröffentlichungen und einen Jahresbericht der Vereinsaktivitäten.
    4. Die Fördermitgliedschaft beginnt mit der Entrichtung des Fördermitgliederbeitrages.

    4 c Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Beendigung der Voll- und Fördermitgliedschaft erfolgt
    • durch Austritt, der zum Ende eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist für Fördermitglieder und sechsmonatiger Frist für Vollmitglieder schriftlich erklärt werden muss,
    • durch Ausschluss bei grober Verletzung der Mitgliedschaftspflichten unter Verstoß gegen die Satzung. Ein Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes, gegen welchen eine Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig ist, die endgültig unter Ausschluss des Rechtsweges entscheidet,
    • durch Tod, bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung oder
    • wenn das Mitglied drei Jahre lang weder einen Mitgliedsbeitrag noch eine entsprechende Spende gezahlt hat.
    1. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

    5 MITGLIEDSCHAFT VON ORGANISATIONEN

    Organisationen nehmen ihre Mitgliedschaft im Rahmen ihres jeweiligen Mandats wahr.

    6 ORGANE DES VEREINS

    Organe des Vereins sind die Vollversammlung und der Vorstand.

    7 VOLLVERSAMMLUNG

    1. Die Vollversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Eine ordentliche Vollversammlung ist mindestens alle zwei Jahre einzuberufen. Sie kann vor oder im Anschluss an eine öffentliche Veranstaltung des Vereins stattfinden.
    2. Die Vollversammlung ist zuständig für
    • die Wahl des Vorstandes,
    • die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
    • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    • Satzungsänderungen,
    • Erstellung und Änderungen der Geschäftsordnungen.
    1. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
    2. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Vollversammlung auf. Die Einladung und die Tagesordnung sind mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.
    3. Jedes Vollmitglied verfügt über eine Stimme. Das Stimmrecht in der Vollversammlung kann auch durch ein von dem Vollmitglied mit schriftlicher Vollmacht versehenes, anderes Vollmitglied ausgeübt werden. Ein Vollmitglied kann im Höchstfall fünf Stimmen einschließlich seiner eigenen vertreten. Bei Vorstandswahlen ist nur der stimmberechtigt, wer mindestens seit achtzehn Monaten ununterbrochen Vollmitglied des Vereins ist.
    4. Jede ordentlich einberufene Vollversammlung ist beschlussfähig.
    5. In der Vollversammlung werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Vereins mit 2/3 Mehrheit der Vollmitglieder, gefasst.
    6. Beschlüsse der Vollversammlung werden durch ein, mit einfacher Stimmenmehrheit gewähltes, Vollmitglied der Vollversammlung protokolliert und durch ein Mitglied des geschäftsführenden oder erweiterten Vorstandes unterzeichnet.
    7. Der Vorstand kann auch ohne Einberufung einer Vollversammlung schriftliche Mitgliederbeschlüsse herbeiführen, wenn nicht 1/3 der Mitglieder innerhalb der zur Abstimmung gesetzten Frist, die wenigstens zwei Wochen betragen muss, widerspricht. Diese Beschlüsse bedürfen der in Ziffer 7 genannten Stimmenmehrheit der sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder.

    8 VORSTAND

    1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie dem erweiterten Vorstand.
    2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r und Kassenführer/in. Ausschließlich Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind befugt den Verein nach außen zu vertreten.
    3. Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu fünf Beisitzenden. Seine Aufgaben sind die Ausführung eines, vom geschäftsführenden Vorstand vorgesehenen, Amtes. Die Wahl zum Beisitzenden erfolgt durch einfache Mehrheitsabstimmung der Vollmitglieder.
    4. Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren von der Vollversammlung gewählt und kann von ihr im Rahmen einer außerordentlichen Vollversammlung jederzeit abgewählt werden. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
    5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich der Entscheidung der Vollversammlung vorbehalten bleiben. Zu den besonderen Aufgaben des Vorstands gehören:
    1. Festlegung der Arbeitsschwerpunkte,
    2. Konzeption und Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit,
    3. Anwerbung und Einstellung von Mitarbeiter/innen zur Durchführung einzelner Projekte,
    4. Anwerbung und Verwaltung von Spenden und anderer erforderlicher Finanzmittel sowie die
    5. Durchführung und Leitung der Vollversammlung.
    1. Der Vorstand tagt mindestens zweimal pro Jahr. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
    2. Über die Sitzungen des Vorstands wird Protokoll geführt. Der Protokollant wird zu Beginn der Sitzung durch Abstimmung gewählt. Nach dessen Ausfertigung wird es von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands unterzeichnet. Die Vollmitglieder haben jederzeit das Recht auf Einsicht in die vollständigen Protokolle. Die Mitglieder werden über die Vorstandssitzungen informiert. 
    3. Der Vorstand hat bei der Vollversammlung einen Tätigkeitsbericht und Rechenschaftsbericht, insbesondere über Ausgaben und Einnahmen der Vereinsmittel, vorzulegen und Nachfragen zu beantworten.

    9 VEREINSMITTEL

    1. Die Mittel für die Vereinszwecke werden durch Spenden und Mitgliedsbeiträge gedeckt.
    2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Vollversammlung nach § 4a und § 4b.
    3. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    10 SATZUNGSÄNDERUNG

    Eine Satzungsänderung kann in der Vollversammlung nur mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. 

    11 AUFLÖSUNG DES VEREINS

    1. Die Auflösung des Vereins wird in einer außerordentlichen Vollversammlung berufen. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins wird mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Vollmitglieder gefasst.
    2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die „Aktionsgemeinschaft Solidarische Welt e.V.“ und an „Die Kopiloten e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
     

    PRÄAMBEL

    Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet, da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen, und da verkündet worden ist, daß einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not genießen, das höchste Streben des Menschen gilt, da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen, da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern, da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern, da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken, da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist, verkündet die Generalversammlung diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst A/RES/217 A (III) 2 wie auch durch die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.

    Artikel 1

    Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.

    Artikel 2

    Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand. Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.

    Artikel 3

    Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

    Artikel 4

    Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.

    Artikel 5

    Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

    Artikel 6

    Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.

    Artikel 7

    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.

    Artikel 8

    Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden. A/RES/217 A (III) 3

    Artikel 9

    Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.

    Artikel 10

    Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.

    Artikel 11

    1. Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist. 2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.

    Artikel 12

    Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

    Artikel 13

    1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.

    2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.

    Artikel 14

    1. Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.

    2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nicht politischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.

    Artikel 15

    1. Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.

    2. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln. A/RES/217 A (III) 4

    Artikel 16

    1. Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.

    2. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.

    3. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.

    Artikel 17

    1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.

    2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.

    Artikel 18

    Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.

    Artikel 19

    Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

    Artikel 20

    1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.

    2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.

    Artikel 21

    1. Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.

    2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.

    3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen. A/RES/217 A (III) 5

    Artikel 22

    Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuß der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.

    Artikel 23

    1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.

    2. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.

    3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.

    4. Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.

    Artikel 24

    Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.

    Artikel 25

    1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.

    2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.

    Artikel 26

    1. Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muß allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.

    2. Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein. A/RES/217 A (III) 6

    3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.

    Artikel 27

    1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.

    2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

    Artikel 28

    Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.

    Artikel 29

    1. Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.

    2. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.

    3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.

    Artikel 30

    Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.

     

    Quelle: http://www.un.org/depts/german/menschenrechte/aemr.pdf

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